Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Rohde & Schwarz Schweiz AG, Mühlestr. 7, CH-3063 Ittigen

Version: März 2024

1. Gegenstand dieser Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die Rechte und Pflichten bezüglich Lieferungen von Produkten einschliesslich Hardware und Software und Leistungen wie beispielsweise Aufstellung, Montage, Kalibrierung und Instandsetzung (nachfolgend gemeinsam „Lieferungen“ genannt) der Rohde & Schwarz Schweiz AG (nachfolgend „RSCH“ genannt) gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“ genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit RSCH sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen von RSCH auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen gemäss Incoterms® 2020 CIP zu dem im Angebot oder an anderer Stelle benannten Bestimmungsort.

1.3 Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten und Datenblätter enthalten keine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen.

1.4 Bedingt durch Weiterentwicklungen besteht die Möglichkeit, dass einzelne vom Kunden bestellte Produkte oder im Angebot oder der Auftragsbestätigung von RSCH explizit ausgewiesene Bestandteile solcher Produkte von RSCH durch andere Produkte oder Bestandteile auch nach Vertragsschluss ersetzt werden. Die Parteien sind sich einig, dass solche Nachfolgeprodukte oder -bestandteile von RSCH in Erfüllung des Vertrags geliefert werden können, soweit diese Nachfolgeprodukte oder -bestandteile die Spezifikation des vom Kunden bestellten Produkts erfüllen und der Preis unverändert bleibt.

1.5 Nach Abgabe eines Angebots ist RSCH berechtigt, (weitere) Überprüfungen in Bezug auf (i) die Kreditwürdigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden, (ii) die geltenden „Know your Customer“-Regeln und -Vorschriften und (iii) die geltenden Embargo- und Sanktionslisten durchzuführen. Je nach Ergebnis behält sich RSCH bis zur Auftragsbestätigung das Recht vor, das Angebot bzw. den jeweiligen Vertrag zu ändern (z.B. durch Forderung von Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen) oder zu stornieren bzw. zu kündigen. Eine solche Änderung oder Stornierung erfolgt ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Abgaben sowie Konsulats- bzw. Legalisierungsgebühren, die gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen eines anderen Rechts als des nach Nr. 15.1 anwendbaren Rechts erhoben werden.

2.2 Die Preise entsprechen der Kostenlage für RSCH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten bis zum Tage der Lieferung Kostenänderungen eintreten, behält sich RSCH eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferungen vereinbarungsgemäss später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen.

2.3 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach gesonderter Vereinbarung erstellt. Die Kosten für die Erstellung sind im Preis enthalten, soweit nicht anders vereinbart und werden nur dann gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag für die Leistung nicht erteilt wird.

2.4 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug an RSCH innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Der Verzug des Kunden tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. RSCH ist berechtigt, ab Verzugseintritt einen Verzugszins von fünf Prozent (5 %) pro Jahr sowie Spesen in Rechnung zu stellen.

2.5 Für Aufträge mit einem Gesamtwert von über CHF 50‘000 netto sind bei Auftragserteilung dreissig Prozent (30 %) als Anzahlung zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer zu leisten. Die Anzahlung ist von RSCH nicht zu verzinsen.

2.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen verrechnen oder bezüglich solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Forderungen zu, die aus demselben Vertrag wie die jeweilige Gegenforderung von RSCH herrühren.

2.7 Zahlungsort ist Ittigen.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des dafür vereinbarten Preises Eigentum von RSCH.

3.2 RSCH ist auf Grund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte heraus zu verlangen, sofern der Kunde mit der Zahlung des dafür vereinbarten Preises in Verzug ist. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich auch die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Die Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.

3.3 Der Kunde muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte pfleglich behandeln und RSCH von Schäden an diesen Produkten unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden und Naturgefahren zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder jeder anderen Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch Dritte muss der Kunde den Dritten unverzüglich auf das Eigentum von RSCH hinweisen und RSCH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit RSCH seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

3.5 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräussern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einer Weiterveräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an RSCH ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte vom Kunden zusammen mit anderen Produkten weiter veräussert, ohne dass dabei für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ein Einzelpreis vereinbart wird, so tritt der Kunde bereits jetzt denjenigen Teil seiner Gesamtpreisforderung sicherungshalber an RSCH ab, der dem mit RSCH für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte vereinbarten Preis entspricht. RSCH nimmt die Abtretung an.

3.6 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der an RSCH abgetretenen Forderungen ermächtigt. Sofern der Kunde sich vertragswidrig verhält – insbesondere bei Zahlungsverzug – oder wenn begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen, kann RSCH die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen und vom Kunden verlangen, dass dieser RSCH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und RSCH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die RSCH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

3.7 Die Forderungsabtretung in Nr. 3.5 und die Regelungen in Nr. 3.6 gelten auch dann, wenn der in Nr. 3.1 vorgesehene Eigentumsvorbehalt gemäss den zwingenden Regelungen des Landes, in dem sich das Produkt befindet, unwirksam ist.

3.8 Der Kunde hat RSCH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt wurde.

4. Fristen für Lieferungen

4.1 Die Einhaltung der Termine und Fristen (nachfolgend gemeinsam „Fristen“ genannt) für Lieferungen durch RSCH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung aller Verpflichtungen und Obliegenheiten durch den Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt der geschuldeten Zahlungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und die ordnungsgemässen Beistellungen gemäss Nr. 8 voraus; dies umfasst z.B. auch die Vorlage einer ordnungsgemäss unterzeichneten Endverwendungserklärung, soweit diese für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung durch RSCH erforderlich ist. Werden diese Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für Lieferungen durch RSCH entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

4.2 Soweit sich die Lieferungen aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Fristen für RSCH bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.

4.3 Kommt RSCH ausschliesslich durch eigenes Verschulden in Verzug, kann der Kunde ab der dritten vollendeten Woche – sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist – pauschalierten Schadensersatz für jede weitere vollendete Woche des Verzugs von null Komma fünf Prozent (0,5 %) bis maximal fünf Prozent (5 %) vom Wert des sich in Verzug befindlichen Teiles der Lieferungen verlangen.

4.4 Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens, die insgesamt über die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) hinausgehen, sind, auch nach Ablauf einer RSCH etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen.

4.5 Vom Vertrag kann der Kunde wegen Verzugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der pauschalierte Schadensersatz die in Nr. 4.3 genannte Grenze in Höhe von fünf Prozent (5 %) erreicht hat.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von RSCH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzugs der Lieferungen vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.

4.7 Nr. 4.3 bis 4.5 finden keine Anwendung, wenn und soweit (i) die Lieferungen aus (der Erbringung von) Serviceleistungen, insbesondere Kalibrierung, Wartung und/oder Instandsetzung (Reparatur oder Austauschleistungen) bestehen, die Teil eines Pflege- und Wartungsvertrags oder eines Service Level-Agreement sind und (ii) die finanziellen Folgen eines Verzugs mit der Erbringung solcher Serviceleistungen im jeweiligen Pflege- und Wartungsvertrag oder Service Level-Agreement geregelt sind.

4.8 Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden oder sonstigen, im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen verzögert, so kann dem Kunden vorbehaltlich etwaig weitergehender Rechte und Ansprüche, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Lieferbereitschaft, Lagergeld in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Werts der betroffenen Lieferungen für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Höhere Gewalt

5.1 Der Begriff „Ereignis höherer Gewalt“ umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, terroristische Handlungen, atomare Unfälle, staatliche oder hoheitliche Handlungen oder Unterlassungen (wie unter anderem die Nichterteilung, beschränkte Erteilung, Verzögerung bei der Erteilung, und vollständige oder teilweise Aufhebung oder Aussetzung staatlicher oder behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen oder Zulassungen, den Stopp durch Zollbehörden, die Verhängung eines Embargos oder von Sanktionen durch eine Behörde oder ein inter-, multi- oder übernationales Organ), Epidemien, Pandemien, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, allgemeine Knappheit an Rohstoffen und Versorgungsgütern, Nicht- oder Spätbelieferung durch Unterlieferanten oder Unterauftragnehmer, Naturkatastrophen und Fälle unabwendbarer Ereignisse (z.B. vulkanische Aktivitäten, Erdbeben, Gewitter, Überschwemmung, Feuer, Sturm sowie andere widrige Witterungsverhältnisse) sowie jedes andere Ereignis, das ausserhalb des Einflussbereichs der Partei oder von Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern der Partei liegt, die von einem solchen Ereignis höherer Gewalt betroffen sind.

5.2 Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird die jeweils andere Partei innerhalb angemessener Zeit über ein solches Ereignis informieren. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffenen vertraglichen Verpflichtungen werden ausgesetzt und die Fristen für die Erfüllung solcher Verpflichtungen verlängern sich entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

5.3 Dauert die Aussetzung vertraglicher Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Haftung in Bezug auf das Ereignis höherer Gewalt oder die vorgenannte Kündigung entsteht.

6. Lieferung / Abnahme

6.1 Die vertragsmässigen Lieferungen sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Kunden entgegenzunehmen bzw. abzunehmen, soweit eine Abnahme vorgesehen ist.

6.2 Vorzeitige Lieferung sowie Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6.3 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist und RSCH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen verlangt, hat der Kunde sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Soweit der Kunde nicht fristgemäss eine Abnahme durchführt oder diese unberechtigt verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen weiterveräussert oder – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht gemäss den anwendbaren Incoterms® 2020 auf den Kunden über, auch soweit eine Installation oder Montage beim Kunden vereinbart ist. Dies gilt jedoch nicht für die Lieferungen, für die eine Abnahme vorgesehen ist.

7.2 Für die Lieferungen, für die eine Abnahme vorgesehen ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Soweit solche Lieferungen bereits vorher dem Kunden übergeben werden, geht die Gefahr für solche Lieferungen bereits vor Abnahme mit der Übergabe auf den Kunden über.

7.3 Verzögert sich die Lieferung, Montage, Installation, Übergabe bzw. Abnahme, weil der Kunde es wünscht, weil der Kunde im Annahmeverzug ist oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr für die von der Verzögerung betroffenen Lieferungen bereits vor dem in Nr. 7.1 bzw. 7.2 genannten Zeitpunkt für die Zeitspanne dieser Verzögerung auf den Kunden über. Jedoch ist RSCH bereit, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Sicherungsmassnahmen zu treffen.

8. Beistellungen und sonstige Mitwirkungspflichten

8.1 Bestehen die Lieferungen von RSCH ganz oder teilweise aus der Erbringung von Leistungen wie beispielsweise Aufstellung, Montage, Kalibrierung oder Instandsetzung müssen sich vor Beginn dieser Leistungserbringung die vom Kunden beizustellenden Gegenstände vollständig, d.h. einschliesslich der Zubehörteile und, wenn es sich um Fremdfabrikate handelt, auch einschliesslich der Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Datenblätter am vereinbarten Ort befinden. Hin- und Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

8.2 Alle vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten müssen vor Beginn der Leistungserbringung soweit fortgeschritten sein, dass die Leistungen sofort nach der Ankunft des von RSCH eingesetzten Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

8.3 Alle Hilfsmannschaften, Nebenarbeiten von Dritten, Bedarfsgegenstände und -stoffe, Betriebskraft, Wasser, Anschlüsse und Zuleitungen, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, geeignete Räumlichkeiten (einschliesslich solcher zur Materiallagerung) sind in der erforderlichen Güte und Eignung vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Andere behördliche Genehmigungen als solche, die vom vereinbarten Incoterm geregelt sind, sind ebenfalls vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen und ortsspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind bekannt zu geben. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungserbringung alle notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen, die Ausgestaltung der kundeneigenen drahtlosen Netzwerk-Infrastruktur sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

8.4 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

8.5 Hat RSCH berechtigte Bedenken hinsichtlich der Güte und Eignung der Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden, behält sich RSCH vor, die Erbringung der Leistung oder die Übernahme jeglicher Haftung abzulehnen.

8.6 Es bleibt RSCH überlassen zu entscheiden, wo die Leistungen erbracht werden, soweit die Leistungen nicht nur an einem Ort erbracht werden können.

9. Nutzungsrechte des Kunden (insbesondere an Software)

Der Kunde darf Lieferungen oder Teile von Lieferungen, die durch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) geschützt sind, wie folgt nutzen:

9.1 RSCH räumt dem Kunden das nicht ausschliessliche und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Lieferungen vertragsgemäss zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist es zeitlich unbefristet. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Lieferung oder Teile hiervon zu bearbeiten, umzuarbeiten, umzugestalten und öffentlich wiederzugeben (insbesondere im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung). Ferner ist der Kunde nicht befugt, die Lieferungen oder Teile hiervon zu vervielfältigen, es sei denn dies ist für die bestimmungsgemässe Nutzung oder zur Anfertigung einer Sicherheitskopie erforderlich.

9.2 Der Kunde darf zeitlich unbefristet eingeräumte Nutzungsrechte an Dritte übertragen. Er darf Lieferungen jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung von RSCH an Dritte vermieten oder verleihen. Überträgt der Kunde das Nutzungsrecht an Dritte, ist er verpflichtet, dem Dritten die sich aus den Nr. 9.1 bis 9.5 ergebenden Verpflichtungen und Beschränkungen aufzuerlegen.

9.3 Die Lieferungen können Teile enthalten, die gesonderten Nutzungsbedingungen Dritter unterliegen (wie z.B. etwaige Standardsoftware Dritter oder Open Source Software) und die vorrangig vor den Bestimmungen dieser Nr. 9 gelten. RSCH wird an geeigneter Stelle auf diese Teile und deren gesonderten Nutzungsbedingungen hinweisen und dem Kunden diese gesonderten Nutzungsbedingungen zugänglich machen.

9.4 RSCH überlässt dem Kunden Software ausschliesslich in maschinenlesbarer Form (object code) ohne Quellcode (source code) und Quellcodedokumentation. Dies gilt auch dann, wenn RSCH dem Kunden an anderer Stelle ein Recht zur Bearbeitung, Umarbeitung oder Umgestaltung einräumt. Sehen die gesonderten Nutzungsbedingungen Dritter (Nr. 9.3) jedoch die Herausgabe von Quellcodes vor, wird RSCH dem Kunden auf dessen Verlangen den danach herausgabepflichtigen Quellcode übergeben oder zum Download bereitstellen.

9.5 Vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher oder schriftlicher vertraglicher Regelungen ist der Kunde nicht befugt, Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln.

10. Haftung für Sachmängel

10.1 Sofern Lieferungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Wahl von RSCH unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert (nachfolgend „Nacherfüllung“ genannt).

10.2 Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäss Nr. 7. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen von Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels.

10.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber RSCH schriftlich und detailliert zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist RSCH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

10.4 RSCH ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Massgabe von Nr. 12 kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.

10.5 Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestehen insbesondere nicht: (i) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; (ii) bei Schäden, die nach Gefahrübergang entstehen (z.B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten) oder bei natürlicher Abnutzung der Produkte; (iii) bei Schäden, soweit diese auf Grund äusserer – wie z.B. chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer – Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; oder (iv) soweit der Mangel dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden oder von Dritten verändert, instandgesetzt oder entgegen der Vorgaben von RSCH eingesetzt werden.

10.6 Sofern die Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, trägt RSCH im Rahmen der Nacherfüllung nur diejenigen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten –, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte; die darüber hinausgehenden, durch die Verbringung verursachten Kosten der Nacherfüllung trägt in diesem Fall der Kunde.

10.7 Als Sachmangel von Software gelten nur reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist. Ferner bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln, wenn der Sachmangel auf einem der folgenden Umstände beruht: (i) Inkompatibilität der Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung, es sei denn, dies ist in der Dokumentation von RSCH ausdrücklich vorgesehen oder ist anderweitig von RSCH schriftlich gestattet worden; (ii) Benutzung der Software zusammen mit von Dritten gelieferter Software, es sei denn, dies ist in der Dokumentation von RSCH ausdrücklich vorgesehen oder ist anderweitig von RSCH schriftlich gestattet worden; (iii) unsachgemässe Pflege der Software durch den Kunden oder Dritte.

10.8 Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.

10.9 Soweit die Lieferungen aus den Serviceleistungen (i) Kalibrierung oder (ii) Reparatur und/oder Austauschleistung, die nicht im Rahmen der Nacherfüllung erbracht werden, bestehen, gilt Folgendes:

10.9.1 Im Hinblick auf Kalibrierung haftet RSCH nicht für Sachmängel und Nr. 10.1 bis 10.8 finden keine Anwendung.

10.9.2 Im Hinblick auf Reparaturen und/oder Austauschleistungen, die aufgrund eines Pflege- und Wartungsvertrags oder Service Level Agreement erbracht werden, haftet RSCH nicht für Sachmängel und Nr. 10.1 bis 10.8 finden keine Anwendung.

11. Haftung für Rechtsmängel / Verletzung von Schutzrechten Dritter

11.1 RSCH ist verpflichtet, die Lieferungen frei von Rechtsmängeln, z.B. entgegenstehenden Schutzrechten Dritter, zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Rechtsmängeln bei vertragsgemäss genutzten Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet RSCH gegenüber dem Kunden innerhalb der in Nr. 10.2 bestimmten Frist wie folgt:

11.1.1 RSCH wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen innerhalb angemessener Frist entweder das entsprechende (Nutzungs-)Recht erwirken oder diese Lieferungen so ändern oder austauschen, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht. Ist dies RSCH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Massgabe von Nr. 12 die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

11.1.2 Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nur, soweit der Kunde RSCH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt, die Abwehr der vom Dritten geltend gemachten Ansprüchen nicht durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen präkludiert und RSCH rechtzeitig vorab über alle geplanten Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen schriftlich informiert und RSCH auf Verlangen in diese einbezieht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist RSCH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

11.2 Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen insbesondere nicht, soweit er die Verletzung der Schutzrechte zu vertreten hat. Ferner bestehen keine Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln, soweit die Verletzung der Schutzrechte (i) durch spezielle Vorgaben des Kunden; (ii) durch eine von RSCH nicht voraussehbare Anwendung oder (iii) dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden oder von Dritten verändert oder (iv) dass die Lieferungen zusammen mit nicht von RSCH gelieferten Produkten eingesetzt werden.

11.3 Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1 Die Haftung von RSCH oder ihrer Hilfspersonen gegenüber dem Kunden für sämtliche schuldhaft verursachten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschliesslich etwaiger Freistellungsverpflichtungen und etwaiger Garantien) und unter Einschluss des pauschalierten Schadensersatzes und etwaiger Vertragsstrafen, ist insgesamt auf einen Betrag in Höhe von fünfzehn Prozent (15 %) des Netto-Auftragswerts begrenzt.

12.2 RSCH oder ihre Hilfspersonen haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschliesslich etwaiger Freistellungsverpflichtungen und etwaiger Garantien), nicht für andere oder weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, Vermögensschäden, Aufwendungsersatz, Regressansprüche hinsichtlich vertraglicher Ansprüche Dritter sowie Ansprüche aus entgangenem Gewinn, entgangenen Nutzungen, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Finanzierungsaufwand, entgangenem Zins, Deckungskauf, oder dem softwarebedingten Verlust von Daten, Informationen oder Programmen.

12.3 Die Verjährung von Ansprüchen aus Verzug richtet sich nach Nr. 4.6, die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach Nr. 10.2 und 11.1 Die Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche beträgt zwölf (12) Monate nach Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.

12.4 Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht (i) im Falle vorsätzlichen Verhaltens, (ii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder (iii) soweit diese gegen zwingendes Recht (z.B. ein anwendbares Produkthaftungsgesetz) verstossen.

13. Vertraulichkeit

13.1 Falls zwischen RSCH und dem Kunden bereits eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen wurde, bleibt diese in Kraft und geht den nachfolgenden Bestimmungen dieser Nr. 13 vor. Die Verpflichtungen aus der vorgenannten Vertraulichkeitsvereinbarung gelten entsprechend für den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vertrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von RSCH, einem verbundenen Unternehmen von RSCH oder von Dritten im Namen von RSCH dem Kunden offengelegte Informationen, in welcher Form auch immer.

13.2 Der unter Einbeziehung dieser AGB geschlossene Vertrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von RSCH, einem verbundenen Unternehmen von RSCH oder von Dritten im Namen von RSCH dem Kunden offengelegte Informationen (z.B. Kenntnisse, Erfahrungen, Unterlagen, Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Preise und sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) – in welcher Form auch immer – (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt), sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und ausschliesslich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RSCH erlaubt, und im Falle der Zustimmung zur Weitergabe sind diese Dritten vom Kunden vor Weitergabe mindestens entsprechend den Bestimmungen dieser Nr. 13 zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

13.3 Die vorgenannten Verpflichtungen gelten jedoch nicht für Informationen, die (i) allgemein bekannt sind, (ii) ohne Verstoss gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen allgemein bekannt werden, (iii) dem Kunden ohne Pflicht zur vertraulichen Behandlung bereits vor ihrer Übermittlung rechtmässig bekannt waren, (iv) dem Kunden von einem Dritten rechtmässig zugänglich gemacht werden, (v) von dem Kunden unabhängig und ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt werden oder (vi) zu deren Offenlegung der Kunde zwingend gesetzlich verpflichtet ist oder von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde verpflichtet wird.

13.4 Erhaltene Vertrauliche Informationen sind auf Verlangen und nach Wahl von RSCH unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die vorgenannten Pflichten zur Rückgabe und Vernichtung gelten nicht (i) für in elektronischem Format verkörperte Vertrauliche Informationen (z.B. E-Mail), die im Rahmen von routinemässig durchgeführten Back-up-Prozeduren kopiert werden, und (ii) für den Fall, dass der Kunde die vertraulichen Informationen aufgrund von zwingenden rechtlichen Vorschriften aufbewahren muss. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Vertraulichen Informationen entsprechend den Bestimmungen dieser Nr. 13 bis zum Ablauf der in Nr. 13.5 genannten Frist vertraulich behandelt werden.

13.5 Die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für fünf (5) Jahre ab Vertragsschluss.

14. Keine Wiederausfuhr nach Russland

14.1 Der Kunde wird keine im Rahmen des Vertrags gelieferten Güter, die in den Geltungsbereich des Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

14.2 Der Kunde hat nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck der Nr. 14.1 nicht im weiteren Verlauf der Lieferkette durch Dritte, einschliesslich etwaiger Wiederverkäufer, vereitelt wird.

14.3 Der Kunde hat einen angemessenen Kontrollmechanismus einzurichten und aufrecht zu erhalten, um Verhaltensweisen Dritter, einschliesslich etwaiger Wiederverkäufer, im weiteren Verlauf der Lieferkette festzustellen, die den Zweck der Nr. 14.1 vereiteln würden.

14.4 Jede Verletzung der Nr. 14.1, 14.2 oder 14.3 stellt eine schwerwiegende Verletzung eines wesentlichen Vertragsbestandteils dar und RSCH ist berechtigt, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen, insbesondere:

14.4.1 die Kündigung des Vertrags oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und

14.4.2 eine Vertragsstrafe von fünfzehn Prozent (15 %) des Vertragswerts oder des Preises der exportierten Güter zu verlangen, je nachdem welcher Betrag höher ist.

14.5 Der Kunde hat RSCH unverzüglich per E-Mail an trade-compliance@rohde-schwarz.com über Probleme bei der Umsetzung der Nr. 14.1, 14.2 oder 14.3 zu unterrichten, einschliesslich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Nr. 14.1 vereiteln könnten. Der Kunde hat RSCH Informationen bezüglich der Einhaltung der Pflichten gemäss Nr. 14.1, 14.2 oder 14.3 binnen zwei (2) Wochen nach formloser Anforderung zur Verfügung zu stellen.

15. Anwendbares Recht / Schiedsgericht

15.1 Für den Vertrag zwischen RSCH und dem Kunden samt seiner Auslegung gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

15.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen RSCH und dem Kunden oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden – sofern sie nicht von den Parteien gütlich beigelegt werden können – ausschliesslich und abschliessend durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Frankreich in der jeweils gültigen Fassung entschieden. Das Recht jeder Partei, ein Mahnverfahren oder einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen, bleibt unberührt.

15.3 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3), es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Bern, Schweiz. Die Schiedssprache ist deutsch, wenn der Kunde seinen Sitz in der Schweiz, Deutschland oder Österreich hat, oder Englisch, wenn der Kunde seinen Sitz ausserhalb der Schweiz, Deutschlands und Österreichs hat.

15.4 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei oder von beiden Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die vorgenannten Kosten umfassen neben den Kosten für die ICC und den Gebühren für die Schiedsrichter auch angemessene Gebühren für Anwälte und Auslagen der Parteien.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages bzw. eines Anhanges als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

16.2 Alle vertraglichen Vereinbarungen – einschliesslich Änderungen, Ergänzung und sonstiger Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis selbst kann auch nur schriftlich abbedungen werden. Das Schriftformerfordernis ist (abgesehen von Kündigungen) auch durch elektronisch, per Post, Kurier oder E-Mail übermittelte Unterschriften (z. B. Skribble, DocuSign oder AdobeSign oder mit einem elektronischen Scan der Unterschrift) erfüllt; der so ausgefertigte und zugestellte Vertragsteil gilt als ordnungsgemäss ausgefertigt und gültig zugestellt und ist für alle Zwecke gültig und wirksam.